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BAZ 25 13

Rechtsöffnung (BAZ 25 13)

Nidwalden · 2026-04-17 · Deutsch NW
Sachverhalt

A. B.__ («Beschwerdegegnerin»/«Gesuchstellerin») leitete am 20. Februar 2024 die Betreibung gegen A.__ («Beschwerdeführer»/«Gesuchsgegner») ein und forderte darin Fr. 177'200.– («Forderung aus Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der Gläubigerin vom 11. Oktober 2010 über ausstehende Unterhaltsforderung») nebst 5 % Zins seit 14. Februar 2023 sowie Fr. 60'713.05 («Unterhaltsforderungen Scheidungsurteil BG X.__ vom 23.08.2010 (FE090043)») nebst 5 % Zins seit dem 6. Februar 2023 (vi-GS-Bel. 1). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2024 in der Betreibung Nr. 2241196, vi-GS-Bel. 2). Mit Gesuch vom 11. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Nidwalden die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 177'200.– nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2023 und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 60'713.05 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2023 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls, Gerichtskosten und Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens. Mit Entscheid ZES 24 451 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilab- teilung/Einzelgericht, vom 5. Juni 2025 erteilte dieses in der Betreibung Nr. 2241196 des Be- treibungs- und Konkursamtes Nidwalden gegen A.__ die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 177'200.– nebst 5 % Zins seit 14. Februar 2023 (Dispositivziffer 1) und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 60'693.15 nebst 5 % Zins seit 6. Februar 2023 (Dispositivziffer 2), wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 3) und verpflichtete den Gesuchsteller zur Tragung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 4, BF- Bel. 2 und vi-act. 1). B. Dagegen erhob A.__ am 14. Juli 2025 Beschwerde und stellte in der Sache die nachfolgenden Anträge (amtl. Bel. 1): «1. Es seien die Dispositivziffern 1, 2 und 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Nidwalden vom 5. Juni 2025 mit der Geschäftsnummer ZES 24 451 aufzuheben.

2. Es sei die definitive und die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2241196 aufzuheben.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens am Kantonsgericht Nidwalden mit der Geschäftsnummer ZES 24 451 seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

3 │ 15 Der prozessuale Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde für die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids gewährte das Obergericht vorläufig und stellte diesbezüglich einen definitiven Entscheid nach Eingang der Beschwerdeantwort in Aussicht (amtl. Bel. 3). C. Das Obergericht erteilte A.__ mit Verfügung vom 17. Juli 2025 die ebenfalls beantragte unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und bestellte antragsgemäss Rechtsan- walt Elias Ritzi als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Verfahren P 25 12). D. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2025 schloss B.__ auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (amtl. Bel. 4). E. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Obergericht mit Verfügung P 25 11 vom

5. August 2025 ab und es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (amtl. Bel. 5). Auf- forderungsgemäss reichten die Rechtsvertreter ihre jeweiligen Kostennoten ein (amtl. Bel. 6 ff.). F. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss von Amtes wegen beigezogen. Die Be- schwerdeabteilung in Zivilsachen hat die vorliegende Beschwerde an ihrer Sitzung vom

30. Oktober 2025 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – nachstehend eingegangen.

4 │ 15

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZES 24 451 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Ein- zelgericht SchK, vom 5. Juni 2025 betreffend definitive Rechtsöffnung (BF-Bel. 2). Rechtsöff- nungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (for- melle Beschwer), und in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Kommentar ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Der Beschwerdeführer ist als Betriebener, der Rechtsvorschlag gegen die streitgegenständli- che Betreibung erhoben hat, und Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren formell und materiell beschwert. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemer- kungen Anlass geben, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für Rechtsfragen kommt der Beschwerdeinstanz die gleiche, d.h. die volle Kognition wie der Vorinstanz zu (KURT BLICKENSTORFER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar [ZPO-Kommen- tar], 3. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 320 ZPO). Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist von der Beschwerdeinstanz jedoch nur beschränkt überprüfbar. Die unrichtige Feststellung des Sach- verhalts kann daher nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. wenn entscheidwesentliche Tat- sachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind, gerügt werden (BLICKENSTORFER, a.a.O., N. 8 zu Art. 320 ZPO).

E. 5 │ 15 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die definitive und die provisorische Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. 2241196 des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden zu Recht erteilt wurden. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil ZES 24 451 vom 5. Juni 2025, der Gesuchs- gegner bezweifle die «Integrität» (Hervorhebung im Original) der von der Gesuchstellerin eingereichten Kontoauszüge betreffend Zahlungen im Jahr 2022 (vi-act. 1 E. 4.2). Mit dieser Behauptung bestreite er die tatsächliche Übereinstimmung des Belegs 24 (= vi-GS-Bel. 24) mit dem Inhalt des Dokuments bzw. der Dokumente bei seiner Erstellung. Gemäss Art. 178 ZPO habe die Partei, die sich auf eine Urkunde berufe, deren Echtheit zu beweisen, sofern diese von der Gegenpartei bestritten wird. Die Bestreitung der Gegenpartei müsse ausreichend begründet werden (Art. 178 Abs. 2 ZPO). Sie müsse beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität oder Integrität des Dokuments wecken können. Zwar sei dem Gesuchsgegner darin zuzustimmen, dass auf dem gesuchstellerischen Beleg 24 der Überweisungsbetrag sowie das Überweisungsdatum handschriftlich ergänzt bzw. nachbearbeitet worden sei. Allein daraus könnten jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit der Unterlagen abgeleitet werden. Insbesondere mache der Gesuchsgegner weder geltend noch belege er, dass er bzw. seine Arbeitgeberin im genannten Zeitraum einen anderen Betrag als Fr. 6'000.– geleistet habe. Das Valutadatum sei bei allen Gutschriften der

25. eines Monats, bzw. des nächstfolgenden Werktages bei einem Feiertag. Das Editionsbegehren erweise sich somit als unbegründet und werde abgewiesen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht zusammengefasst eine Verletzung des recht- lichen Gehörs und Art. 178 ZPO geltend, da die Vorinstanz sein Editionsbegehren betreffend den Originalunterlagen abgelehnt habe, nachdem er Zweifel an der Integrität des vi-GS-Bel. 24 geäussert habe (amtl. Bel. 1 Ziff. 7 ff.). Die Anordnung der Edition sei der Vorinstanz möglich gewesen, sie habe sich jedoch darauf beschränkt, dass Editionsbegehren im Rechtsöffnungs- verfahren als unzulässig zu bezeichnen. Sie verkenne dabei, dass das Beweismittel den An- schein erwecke, verfälscht worden zu sein, er habe die Echtheit substantiiert bestritten. Die Zahlung vom 26. September 2022 im Kontoauszug (vi-GS-Bel. 24) sei im Überweisungsbetrag und -datum handschriftlich bearbeitet worden, worauf er in genügender Weise hingewiesen

E. 6 │ 15 habe. Die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, wenn sie ihm zunächst beipflichte, der Kon- toauszug sei handschriftlich verändert worden, dann aber behaupte, dass daraus keine ernst- haften Zweifel an der Echtheit der Unterlagen abgeleitet werden könnten. Daraufhin habe die Vorinstanz ausgeführt, dass die handschriftlich ergänzte Überweisung in der angeblichen Höhe ohnehin als erstellt gelte, da er, der Beschwerdeführer, nichts Gegenteiliges bewiesen habe. Die Vorinstanz bringe damit zum Ausdruck, dass die Echtheit des streitigen Beweismit- tels ohnehin nicht massgebend sei, was eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar- stelle. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Echtheit der fraglichen Urkunde und macht eine Verlet- zung von Art. 178 ZPO geltend. Auch in der Eingabe vom 13. Dezember 2024 im vorinstanz- lichen Verfahren äusserte er Zweifel an der Integrität und der Echtheit der Urkunde und berief sich auf Art. 178 ZPO (vi-act. 3 Rz. 30). Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 178 ZPO nur die Echtheit im engeren Sinne umfasst, d.h. nur die Frage beschlägt, ob die Urkunde tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt, nicht jedoch Fragen der inhaltlichen Richtigkeit des Do- kuments (BGE 143 III 453 E. 3.7). Der Beschwerdeführer berief und beruft sich ausdrücklich nur auf diese Echtheit im engeren Sinn (vgl. auch Duplik vom 7. März 2025, vi-act. 5 Rz. 28), die inhaltliche Unrichtigkeit der Urkunde thematisiert er nicht, auch nicht im erstinstanzlichen Verfahren. Der Vorinstanz kann daher zwar nicht gefolgt werden, wenn sie die handschriftliche Bearbeitung eines gedruckten Kontoauszugs aus dem UBS Privatkonto erkannte, darin aber keine ernsthaften Zweifel für die Echtheit der Urkunde sehen will: Der fragliche Kontoauszug aus dem UBS Privatkonto erscheint vielmehr – wie es die Vorinstanz selbst genau betrachtet bereits festhielt – aufgrund der handschriftlichen Ergänzung offensichtlich unecht, da diese Angaben nicht vom erkennbaren Aussteller stammten. Eine Edition zur Prüfung der Echtheit erübrigte sich trotzdem. Die Vorinstanz prüfte den frag- lichen Beleg nämlich auf seinen Inhalt bzw. die tatsächliche Übereinstimmung des vi-GS- Bel. 24 mit dem Inhalt des Dokuments bei seiner Erstellung. Sie führte diesbezüglich zusam- mengefasst richtig aus, der Beschwerdeführer habe weder geltend gemacht noch belegt, dass der Kontoauszug inhaltlich, insbesondere mit Blick auf den von ihm bzw. seiner Arbeitgeberin geleisteten Betrag oder das Überweisungsdatum, unrichtig sei. Etwas anderes ist denn auch nicht ersichtlich. Beschwerdeweise wird in diesem Zusammenhang einzig vorgebracht, es sei darauf hinzuweisen, dass vorliegend sogar der Verdacht des Verfälschens einer Urkunde nach Art. 251 Ziff. 1 StGB im Raum stehen könne (amtl. Bel. 1 Ziff. 10). Welche Anhaltspunkte es

E. 6.1 Die Prozesskosten umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 6.2 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache i.S.v. Art. 251 ZPO wei- tergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Andert- halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR. 281.35]). Der massgebliche erstinstanzliche Gebührenrahmen beträgt Fr. 70.– bis Fr. 2'000.–, mithin maximal Fr. 3'000.– zweitinstanzlich (Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sowie das Nebenverfahren aufgrund des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (Verfügung P 25 11 vom 5. August 2025), welche zu- sammen mit der Hauptsache verlegt werden, sind gesamthaft auf Fr. 1'000.– festzulegen. Da der Beschwerdeführer in beiden Verfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm grundsätzlich sämtliche Gerichtskosten zu überbinden. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Verfügung P 25 12 vom 17. Juli 2025) werden die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

E. 6.3 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 38 des Gesetzes über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden [PKoG; NG 261.2]). Mit Verfügung P 25 12 vom 17. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Rechtsanwalt Elias Ritzi als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser macht mit Kostennote vom 10. September 2025 für das Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'830.05 (Honorar Fr. 2'618.– [11,9 Stunden à Fr. 220.–], MwSt. Fr. 212.06 [8,1 % von Fr. 2'618.–]; amtl. Bel. 7) geltend. Auslagen werden keine angeführt. Die Entschädigung liegt im Kostenrahmen, verwendet den für unentgeltliche Rechtsbeistände an- wendbaren Stundenansatz von Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG), ist angemessen und wird ge- nehmigt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird zufolge gewährter un- entgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

E. 6.4 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG e contrario). Un- terliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so hat sie der Gegenpartei die Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach Tarifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. Die Höhe der Parteient- schädigung bestimmt sich nach kantonalem Recht (vgl. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwen- digen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Das Honorar entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Ver- tretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, na- mentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Ver- gleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichts- verhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars inner- halb der im Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar beträgt je

E. 7 │ 15 für das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts des Bankauszugs, abweichend vom ursprünglichen Erklärungsinhalt, geben könnte, wird aber weiterhin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Anhand der übrigen Seiten des Belegs wird ohne Weiteres deutlich, dass bei der Kopie des umstrittenen Auszugs in vi-GS-Bel. 24 die verwendete Abdeckung, mit welcher der Rest der Kontoauszüge unkenntlich gemacht wurde, um eine Zeile verrutscht war und darum, anders als auf den vorangehenden und nachfolgenden Seiten, das (knapp erkenn- bar) rot angestrichene Datum, der Hinweis «Gutschrift» sowie der Betrag und das Valutadatum fehlen. Solange noch nicht einmal bestritten wird, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Ar- beitgeber auch am 26. September 2022 Fr. 6'000.– überwiesen hatte, ist kein Grund ersicht- lich, weshalb das Originaldokument zur Prüfung der – offensichtlich nicht gegebenen – Echt- heit beizuziehen wäre. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss angibt, die Vorinstanz nehme eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor, indem sie die Echtheit des Beweismittels als nicht massgebend einstufe, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn wenn, wie von der Vor- instanz ausgeführt und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, die inhaltliche Richtigkeit des entsprechenden Belegs bereits feststeht, vermag ein Beizug der Originalakten an der ge- wonnen Überzeugung zum hier massgebenden Inhalt der Urkunde nichts zu ändern, weshalb ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2.4 mit Hinweisen). Die fehlende Echtheit des Dokuments vermag daran nichts zu ändern. Es liegt damit keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. Zwar hat die Vorinstanz die Echtheit des fraglichen Belegs falsch beurteilt, eine Beweisführung über die Echtheit desselben (Art. 178 ZPO) erübrigte sich aber nach dem Gesagten ebenfalls, da dies für die entscheidenden Fragen überhaupt nicht von Belang war (und ist). 3.4 Selbst wenn eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und damit eine Gehörsverletzung vorläge, wäre der Beschwerde noch kein Erfolg beschieden. Zwar ist der Anspruch auf recht- liches Gehör formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründet- heit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheids führt. Diese Rechtsprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der for- mellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Auf- hebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verlet- zung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. An- dernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen

E. 8 │ 15 der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grund- sätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechts- mittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können. Soweit eine Ver- letzung des Beweisführungsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 152 Abs. 1 ZPO) geltend ge- macht wird, ist daher erforderlich, dass die Tatsachen genannt werden, die mit dem Beweis- mittel hätten bewiesen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2025 vom 29. April 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren auch nur andeutungsweise aufzuzeigen, inwiefern der strittige Beleg inhaltlich unzutreffend sein könnte, selbst wenn er unecht im Sinn von Art. 178 ZPO ist. Es bleibt damit unklar, wie die von der Vorinstanz verweigerte Edition der Originalakten irgendei- nen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hat. Entsprechendes ist aufgrund der Akten auch nicht im Entferntesten erkennbar. Zudem wäre bereits in der Beschwerde anzugeben gewesen, inwiefern die Echtheit der Bankunterlagen unabhängig von deren Inhalt für das vor- instanzliche Verfahren hätte erheblich sein können. Dementsprechend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers so oder anders als unbegründet. 3.5 Vor diesem Hintergrund braucht nicht mehr geklärt zu werden, ob das im Rechtsöffnungsver- fahren gestellte Editionsbegehren überhaupt zulässig gewesen ist. Es bleibt vorliegend beim Hinweis, dass zumindest aufgrund der Akten nicht erkennbar ist, dass die zu edierenden Ori- ginalakten bei der Vorinstanz bereits vorhanden gewesen sind und daher ohne Zeitverzöge- rung hätten beigezogen werden können, wie es für eine ausnahmsweise Edition im Rechtsöff- nungsverfahren verlangt wird (vgl. vi-act. 1 E. 4.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_203/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3, je mit demselben Hinweis).

E. 9 │ 15 4. 4.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung von Art. 152 Abs. 2 ZPO und Art. 135 OR (amtl. Bel. 1 Ziff. 15 ff.). Im Wesentlichen macht er geltend, bei anwalt- lich vertretenen Parteien oder der Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel dürfe das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über den Inhalt der Vergleichsgespräche informiert werden. Werde dem Gericht die vertrauliche Korrespondenz in Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) zur Kenntnis gebracht, gelte das Beweismittel als materiell rechtswidrig erlangt, woraus die grundsätzliche Unverwertbarkeit resultiere. In rein vermögensrechtlichen Angele- genheiten unter der Geltung der Verhandlungsmaxime überwiege das Interesse an der Ent- deckung der materiellen Wahrheit das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der Ver- traulichkeit nicht. Die Vorinstanz habe verkannt, dass der Nachtrag I vom 24. März 2017 sowie der undatierte Nachtrag II Produkte vertraulicher Vergleichsgespräche gewesen seien, welche in Fortsetzung von anwaltlichen Vergleichsgesprächen erfolgt seien. Eine Verwertung dieser Dokumente als Beweis für die Schuldanerkennung bzw. Verjährungsunterbrechung verstosse gegen Art. 152 Abs. 2 ZPO. Ausserdem seien die Nachträge I und II nicht nur als Beweismittel unverwertbar, sie stellten auch klarerweise keine Schuldanerkennungen dar. Die Vergleichs- vereinbarungen seien mangels übereinstimmender Willenserklärung der Parteien nicht zu- stande gekommen. Gescheiterte Vergleichsvorschläge stellten kein Schuldbekenntnis dar. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz führte dazu, dass jeder Versuch einer Partei, sich gütlich zu einigen, automatisch eine Verjährungsunterbrechung zufolge hätte. 4.2 Die Vorinstanz ging zusammengefasst davon aus, bei Nachtrag I vom 24. März 2017 (vi-GS- Bel. 21) und dem undatierten Nachtrag II (vi-GS-Bel. 25) handle es sich nicht um vertrauliche Vergleichsgespräche zwischen den vormaligen Rechtsvertretern der Parteien (vi-act. 1 E. 4.3). Es finde sich kein Hinweis darauf, dass die Nachträge im Rahmen anwaltlicher Ver- gleichsverhandlungen übermittelt worden wären bzw. die Anwälte an den Vergleichsverhand- lungen direkt beteiligt gewesen seien. Vielmehr seien beide Dokumente vom Gesuchsgegner persönlich verfasst, unterzeichnet und direkt an die Gesuchstellerin adressiert gewesen. Unter diesen Umständen könne nicht von anwaltlich geführten Vergleichsverhandlungen ausgegan- gen werden und die Entstehung und Beschaffung der Beweismittel falle nicht unter das BGFA.

E. 10 │ 15 4.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich kein Anhaltspunkt dafür findet, dass die Nachträge I und II im Rahmen anwaltlicher Vergleichsverhandlungen entstanden oder Rechtsvertreter dabei involviert gewesen wären. Die beiden Nachträge zur Vereinbarung vom 11. Oktober 2010 (vgl. vi-GS-Bel. 9), vom 24. März 2017 (= Nachtrag I) und ohne Datum (= Nachtrag II), die vom Beschwerdeführer verfasst und direkt der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden, sind nicht in Fortsetzung anwaltlicher Vergleichsgespräche entstanden, wie sie der Vereinba- rung vom 11. Oktober 2010 vorausgegangen sein dürften. Vielmehr sind sie erst mehrere Jahre später ohne erkennbare Mitwirkung von Anwälten erstellt worden. Sie fallen damit of- fensichtlich nicht unter die Bestimmungen des BGFA. Ein (auch nur impliziter) Hinweis auf irgendwie geartete Vertraulichkeit des Inhalts lässt sich den Schreiben sodann nicht entneh- men. Folglich handelt es sich nicht um rechtswidrig beschaffte Beweismittel, die im vorinstanz- lichen Verfahren nicht hätten verwertet werden dürfen. 4.4 Im Übrigen änderte sich im Resultat selbst dann nichts, wenn betreffend Verwertbarkeit anders zu entscheiden wäre. Dasselbe gilt ebenfalls mit Blick auf die inhaltlich vorgebrachte fehlende Eigenschaft als Schuldanerkennung der Nachträge I und II. Der Gesuchsteller übersieht näm- lich, dass die Vorinstanz im Entscheid ZES 24 451 vom 5. Juni 2025 bereits ausführlich dar- gelegt hat, weshalb die Verjährung unabhängig von den Nachträgen I und II bei der Einleitung der Betreibung am 20. Februar 2024 noch nicht eingetreten war (vi-act. 1 E. 5.7.1.3). Bei der Erwägung zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Nachträge I und II (E. 5.7.1.4) han- delt es sich um eine Alternativbegründung. Mit dem hauptsächlichen Einwand der Vorinstanz gegen das Eintreten der Verjährung (aufgrund der Zahlung vom 1. April 2014; vgl. vi-GS- Bel. 13) setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Überlegungen des Kantonsgerichts offensichtlich unzu- treffend oder aktenwidrig wären. Vielmehr sind die Ausführungen, weshalb mit der Teilzahlung vom 1. April 2014 mit ausdrücklichem Bezug zur Zahlungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010 die Verjährung unterbrochen wurde, nachvollziehbar und überzeugend. Vor diesem Hinter- grund kann vorliegend offenbleiben, ob die Nachträge I und II ebenfalls dazu geführt hätten, dass die zehnjährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen begann, da dies mit Blick auf die Einleitung der Betreibung am 20. Februar 2024 im Ergebnis so oder anders nichts ändert.

E. 11 │ 15 5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wie auch Art. 178 ZPO nicht verletzt, indem sie auf den Beizug der Originalakten von vi-GS-Bel. 24 ver- zichtete. Darüber hinaus ist die Berücksichtigung der Nachträge I und II als Beweismittel nicht zu beanstanden, wobei deren inhaltliche Einstufung als verjährungsunterbrechende Schuld- bekenntnisse vorliegend offen bleiben kann, da sich am Resultat so oder anders nichts ändert. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 6.

E. 12 │ 15

E. 13 │ 15 Stunde zwischen Fr. 220.00 und Fr. 250.00 (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Wenn die Bemühungen der Anwältin oder des Anwaltes im Verhältnis zum Streitwert nicht bedeutend sind, ist das Honorar angemessen herabzusetzen (Art. 35 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Ober- gericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 4'000.–, bei einem Streitwert über Fr. 40'000.– gelten die höheren Ansätze nach Art. 42 Abs. 1 PKoG. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Ziff. 6 PKoG beträgt das ordentliche Honorar beim vorliegenden Streitwert Fr. 6'500.– bis Fr. 21'000.–. Hinzu kommt der Auslagenersatz gemäss Art. 52 ff. PKoG. Aus Art. 50 PKoG ergibt sich, dass im ordentlichen Honorar bis zu zwei Verhandlungen (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG) und ein doppelter Rechtsschriftenwechsel inbegriffen sind (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Mit Kostennote vom 12. September 2025 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegne- rin eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 3'958.19 (Honorar Fr. 3'600.– [12 Stunden à Fr. 300.–]; Auslagen Fr. 61.60; MwSt. Fr. 296.59 [8,1 % von Fr. 3'661.60]) geltend (amtl. Bel. 8). Zunächst ist das Honorar auf den maximal zulässigen Stundenansatz von Fr. 250.– zu kürzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 PKoG). Der geltend gemachte, aber nicht ausgewiesene Aufwand von 12 Stunden als Antwort auf die Beschwerde vom 14. Juli 2025 erscheint unverhältnismäs- sig angesichts der Schwierigkeit sowie Umfang und Art der Sache. Die Beschwerde enthielt gerade einmal 4 ½ Seiten an materiellen Ausführungen, worauf die Beschwerdegegnerin Stel- lung nehmen musste. Letztlich ging es inhaltlich – neben der Frage nach der aufschiebenden Wirkung – nur um zwei Punkte, die inhaltlich alles andere als komplex waren. Eine Verhand- lung fand nicht statt und ein zweifacher Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Unter Be- rücksichtigung des Umstands, dass die Sache in wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung war und auch die Entschädigungsfolgen für das Verfahren um aufschiebende Wirkung (P 25 11) hier verlegt werden, rechtfertigt es sich mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle ermessensweise ein angemessenes Honorar von Fr. 2'900.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen, was einem grosszügig bemessenen Arbeitsaufwand von über 10 Stunden plus Auslagen und MwSt. entspricht.

E. 14 │ 15 Demnach erkennt das Obergericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerde- führer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'900.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
  4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Anwaltskosten des Be- schwerdeführers einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse Nidwal- den wird angewiesen, Rechtsanwalt Elias Ritzi mit Fr. 2'830.05 zu entschädigen. Der Be- schwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
  5. [Zustellung]. Stans, 30. Oktober 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Florian Marfurt Versand: _______________ 15 │ 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. des Bun- desgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 237'893.15.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch BAZ 25 13 Beschwerde beim BGer hängig Urteil vom 30. Oktober 2025 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Fabian Murer, Gerichtsschreiber Florian Marfurt. Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch MLaw Elias Ritzi, LL.M., Rechtsanwalt, Good Rechtsanwälte GmbH, Langstrasse 20, Postfach 8167, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen B.__, vertreten durch MLaw Joël Rohrer, Rechtsanwalt, Quadra Rechtsanwälte AG, Marktgasse 12, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Definitive und provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 5. Juni 2025 (ZES 24 451).

2 │ 15 Sachverhalt: A. B.__ («Beschwerdegegnerin»/«Gesuchstellerin») leitete am 20. Februar 2024 die Betreibung gegen A.__ («Beschwerdeführer»/«Gesuchsgegner») ein und forderte darin Fr. 177'200.– («Forderung aus Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der Gläubigerin vom 11. Oktober 2010 über ausstehende Unterhaltsforderung») nebst 5 % Zins seit 14. Februar 2023 sowie Fr. 60'713.05 («Unterhaltsforderungen Scheidungsurteil BG X.__ vom 23.08.2010 (FE090043)») nebst 5 % Zins seit dem 6. Februar 2023 (vi-GS-Bel. 1). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2024 in der Betreibung Nr. 2241196, vi-GS-Bel. 2). Mit Gesuch vom 11. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Nidwalden die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 177'200.– nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2023 und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 60'713.05 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2023 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls, Gerichtskosten und Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens. Mit Entscheid ZES 24 451 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilab- teilung/Einzelgericht, vom 5. Juni 2025 erteilte dieses in der Betreibung Nr. 2241196 des Be- treibungs- und Konkursamtes Nidwalden gegen A.__ die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 177'200.– nebst 5 % Zins seit 14. Februar 2023 (Dispositivziffer 1) und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 60'693.15 nebst 5 % Zins seit 6. Februar 2023 (Dispositivziffer 2), wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 3) und verpflichtete den Gesuchsteller zur Tragung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 4, BF- Bel. 2 und vi-act. 1). B. Dagegen erhob A.__ am 14. Juli 2025 Beschwerde und stellte in der Sache die nachfolgenden Anträge (amtl. Bel. 1): «1. Es seien die Dispositivziffern 1, 2 und 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Nidwalden vom 5. Juni 2025 mit der Geschäftsnummer ZES 24 451 aufzuheben.

2. Es sei die definitive und die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2241196 aufzuheben.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens am Kantonsgericht Nidwalden mit der Geschäftsnummer ZES 24 451 seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

3 │ 15 Der prozessuale Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde für die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids gewährte das Obergericht vorläufig und stellte diesbezüglich einen definitiven Entscheid nach Eingang der Beschwerdeantwort in Aussicht (amtl. Bel. 3). C. Das Obergericht erteilte A.__ mit Verfügung vom 17. Juli 2025 die ebenfalls beantragte unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und bestellte antragsgemäss Rechtsan- walt Elias Ritzi als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Verfahren P 25 12). D. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2025 schloss B.__ auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (amtl. Bel. 4). E. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Obergericht mit Verfügung P 25 11 vom

5. August 2025 ab und es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (amtl. Bel. 5). Auf- forderungsgemäss reichten die Rechtsvertreter ihre jeweiligen Kostennoten ein (amtl. Bel. 6 ff.). F. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss von Amtes wegen beigezogen. Die Be- schwerdeabteilung in Zivilsachen hat die vorliegende Beschwerde an ihrer Sitzung vom

30. Oktober 2025 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – nachstehend eingegangen.

4 │ 15 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZES 24 451 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Ein- zelgericht SchK, vom 5. Juni 2025 betreffend definitive Rechtsöffnung (BF-Bel. 2). Rechtsöff- nungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (for- melle Beschwer), und in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Kommentar ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Der Beschwerdeführer ist als Betriebener, der Rechtsvorschlag gegen die streitgegenständli- che Betreibung erhoben hat, und Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren formell und materiell beschwert. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemer- kungen Anlass geben, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für Rechtsfragen kommt der Beschwerdeinstanz die gleiche, d.h. die volle Kognition wie der Vorinstanz zu (KURT BLICKENSTORFER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar [ZPO-Kommen- tar], 3. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 320 ZPO). Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist von der Beschwerdeinstanz jedoch nur beschränkt überprüfbar. Die unrichtige Feststellung des Sach- verhalts kann daher nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. wenn entscheidwesentliche Tat- sachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind, gerügt werden (BLICKENSTORFER, a.a.O., N. 8 zu Art. 320 ZPO).

5 │ 15 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die definitive und die provisorische Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. 2241196 des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden zu Recht erteilt wurden. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil ZES 24 451 vom 5. Juni 2025, der Gesuchs- gegner bezweifle die «Integrität» (Hervorhebung im Original) der von der Gesuchstellerin eingereichten Kontoauszüge betreffend Zahlungen im Jahr 2022 (vi-act. 1 E. 4.2). Mit dieser Behauptung bestreite er die tatsächliche Übereinstimmung des Belegs 24 (= vi-GS-Bel. 24) mit dem Inhalt des Dokuments bzw. der Dokumente bei seiner Erstellung. Gemäss Art. 178 ZPO habe die Partei, die sich auf eine Urkunde berufe, deren Echtheit zu beweisen, sofern diese von der Gegenpartei bestritten wird. Die Bestreitung der Gegenpartei müsse ausreichend begründet werden (Art. 178 Abs. 2 ZPO). Sie müsse beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität oder Integrität des Dokuments wecken können. Zwar sei dem Gesuchsgegner darin zuzustimmen, dass auf dem gesuchstellerischen Beleg 24 der Überweisungsbetrag sowie das Überweisungsdatum handschriftlich ergänzt bzw. nachbearbeitet worden sei. Allein daraus könnten jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit der Unterlagen abgeleitet werden. Insbesondere mache der Gesuchsgegner weder geltend noch belege er, dass er bzw. seine Arbeitgeberin im genannten Zeitraum einen anderen Betrag als Fr. 6'000.– geleistet habe. Das Valutadatum sei bei allen Gutschriften der

25. eines Monats, bzw. des nächstfolgenden Werktages bei einem Feiertag. Das Editionsbegehren erweise sich somit als unbegründet und werde abgewiesen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht zusammengefasst eine Verletzung des recht- lichen Gehörs und Art. 178 ZPO geltend, da die Vorinstanz sein Editionsbegehren betreffend den Originalunterlagen abgelehnt habe, nachdem er Zweifel an der Integrität des vi-GS-Bel. 24 geäussert habe (amtl. Bel. 1 Ziff. 7 ff.). Die Anordnung der Edition sei der Vorinstanz möglich gewesen, sie habe sich jedoch darauf beschränkt, dass Editionsbegehren im Rechtsöffnungs- verfahren als unzulässig zu bezeichnen. Sie verkenne dabei, dass das Beweismittel den An- schein erwecke, verfälscht worden zu sein, er habe die Echtheit substantiiert bestritten. Die Zahlung vom 26. September 2022 im Kontoauszug (vi-GS-Bel. 24) sei im Überweisungsbetrag und -datum handschriftlich bearbeitet worden, worauf er in genügender Weise hingewiesen

6 │ 15 habe. Die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, wenn sie ihm zunächst beipflichte, der Kon- toauszug sei handschriftlich verändert worden, dann aber behaupte, dass daraus keine ernst- haften Zweifel an der Echtheit der Unterlagen abgeleitet werden könnten. Daraufhin habe die Vorinstanz ausgeführt, dass die handschriftlich ergänzte Überweisung in der angeblichen Höhe ohnehin als erstellt gelte, da er, der Beschwerdeführer, nichts Gegenteiliges bewiesen habe. Die Vorinstanz bringe damit zum Ausdruck, dass die Echtheit des streitigen Beweismit- tels ohnehin nicht massgebend sei, was eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar- stelle. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Echtheit der fraglichen Urkunde und macht eine Verlet- zung von Art. 178 ZPO geltend. Auch in der Eingabe vom 13. Dezember 2024 im vorinstanz- lichen Verfahren äusserte er Zweifel an der Integrität und der Echtheit der Urkunde und berief sich auf Art. 178 ZPO (vi-act. 3 Rz. 30). Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 178 ZPO nur die Echtheit im engeren Sinne umfasst, d.h. nur die Frage beschlägt, ob die Urkunde tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt, nicht jedoch Fragen der inhaltlichen Richtigkeit des Do- kuments (BGE 143 III 453 E. 3.7). Der Beschwerdeführer berief und beruft sich ausdrücklich nur auf diese Echtheit im engeren Sinn (vgl. auch Duplik vom 7. März 2025, vi-act. 5 Rz. 28), die inhaltliche Unrichtigkeit der Urkunde thematisiert er nicht, auch nicht im erstinstanzlichen Verfahren. Der Vorinstanz kann daher zwar nicht gefolgt werden, wenn sie die handschriftliche Bearbeitung eines gedruckten Kontoauszugs aus dem UBS Privatkonto erkannte, darin aber keine ernsthaften Zweifel für die Echtheit der Urkunde sehen will: Der fragliche Kontoauszug aus dem UBS Privatkonto erscheint vielmehr – wie es die Vorinstanz selbst genau betrachtet bereits festhielt – aufgrund der handschriftlichen Ergänzung offensichtlich unecht, da diese Angaben nicht vom erkennbaren Aussteller stammten. Eine Edition zur Prüfung der Echtheit erübrigte sich trotzdem. Die Vorinstanz prüfte den frag- lichen Beleg nämlich auf seinen Inhalt bzw. die tatsächliche Übereinstimmung des vi-GS- Bel. 24 mit dem Inhalt des Dokuments bei seiner Erstellung. Sie führte diesbezüglich zusam- mengefasst richtig aus, der Beschwerdeführer habe weder geltend gemacht noch belegt, dass der Kontoauszug inhaltlich, insbesondere mit Blick auf den von ihm bzw. seiner Arbeitgeberin geleisteten Betrag oder das Überweisungsdatum, unrichtig sei. Etwas anderes ist denn auch nicht ersichtlich. Beschwerdeweise wird in diesem Zusammenhang einzig vorgebracht, es sei darauf hinzuweisen, dass vorliegend sogar der Verdacht des Verfälschens einer Urkunde nach Art. 251 Ziff. 1 StGB im Raum stehen könne (amtl. Bel. 1 Ziff. 10). Welche Anhaltspunkte es

7 │ 15 für das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts des Bankauszugs, abweichend vom ursprünglichen Erklärungsinhalt, geben könnte, wird aber weiterhin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Anhand der übrigen Seiten des Belegs wird ohne Weiteres deutlich, dass bei der Kopie des umstrittenen Auszugs in vi-GS-Bel. 24 die verwendete Abdeckung, mit welcher der Rest der Kontoauszüge unkenntlich gemacht wurde, um eine Zeile verrutscht war und darum, anders als auf den vorangehenden und nachfolgenden Seiten, das (knapp erkenn- bar) rot angestrichene Datum, der Hinweis «Gutschrift» sowie der Betrag und das Valutadatum fehlen. Solange noch nicht einmal bestritten wird, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Ar- beitgeber auch am 26. September 2022 Fr. 6'000.– überwiesen hatte, ist kein Grund ersicht- lich, weshalb das Originaldokument zur Prüfung der – offensichtlich nicht gegebenen – Echt- heit beizuziehen wäre. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss angibt, die Vorinstanz nehme eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor, indem sie die Echtheit des Beweismittels als nicht massgebend einstufe, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn wenn, wie von der Vor- instanz ausgeführt und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, die inhaltliche Richtigkeit des entsprechenden Belegs bereits feststeht, vermag ein Beizug der Originalakten an der ge- wonnen Überzeugung zum hier massgebenden Inhalt der Urkunde nichts zu ändern, weshalb ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2.4 mit Hinweisen). Die fehlende Echtheit des Dokuments vermag daran nichts zu ändern. Es liegt damit keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. Zwar hat die Vorinstanz die Echtheit des fraglichen Belegs falsch beurteilt, eine Beweisführung über die Echtheit desselben (Art. 178 ZPO) erübrigte sich aber nach dem Gesagten ebenfalls, da dies für die entscheidenden Fragen überhaupt nicht von Belang war (und ist). 3.4 Selbst wenn eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und damit eine Gehörsverletzung vorläge, wäre der Beschwerde noch kein Erfolg beschieden. Zwar ist der Anspruch auf recht- liches Gehör formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründet- heit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheids führt. Diese Rechtsprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der for- mellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Auf- hebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verlet- zung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. An- dernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen

8 │ 15 der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grund- sätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechts- mittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können. Soweit eine Ver- letzung des Beweisführungsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 152 Abs. 1 ZPO) geltend ge- macht wird, ist daher erforderlich, dass die Tatsachen genannt werden, die mit dem Beweis- mittel hätten bewiesen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2025 vom 29. April 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren auch nur andeutungsweise aufzuzeigen, inwiefern der strittige Beleg inhaltlich unzutreffend sein könnte, selbst wenn er unecht im Sinn von Art. 178 ZPO ist. Es bleibt damit unklar, wie die von der Vorinstanz verweigerte Edition der Originalakten irgendei- nen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hat. Entsprechendes ist aufgrund der Akten auch nicht im Entferntesten erkennbar. Zudem wäre bereits in der Beschwerde anzugeben gewesen, inwiefern die Echtheit der Bankunterlagen unabhängig von deren Inhalt für das vor- instanzliche Verfahren hätte erheblich sein können. Dementsprechend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers so oder anders als unbegründet. 3.5 Vor diesem Hintergrund braucht nicht mehr geklärt zu werden, ob das im Rechtsöffnungsver- fahren gestellte Editionsbegehren überhaupt zulässig gewesen ist. Es bleibt vorliegend beim Hinweis, dass zumindest aufgrund der Akten nicht erkennbar ist, dass die zu edierenden Ori- ginalakten bei der Vorinstanz bereits vorhanden gewesen sind und daher ohne Zeitverzöge- rung hätten beigezogen werden können, wie es für eine ausnahmsweise Edition im Rechtsöff- nungsverfahren verlangt wird (vgl. vi-act. 1 E. 4.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_203/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3, je mit demselben Hinweis).

9 │ 15 4. 4.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung von Art. 152 Abs. 2 ZPO und Art. 135 OR (amtl. Bel. 1 Ziff. 15 ff.). Im Wesentlichen macht er geltend, bei anwalt- lich vertretenen Parteien oder der Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel dürfe das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über den Inhalt der Vergleichsgespräche informiert werden. Werde dem Gericht die vertrauliche Korrespondenz in Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) zur Kenntnis gebracht, gelte das Beweismittel als materiell rechtswidrig erlangt, woraus die grundsätzliche Unverwertbarkeit resultiere. In rein vermögensrechtlichen Angele- genheiten unter der Geltung der Verhandlungsmaxime überwiege das Interesse an der Ent- deckung der materiellen Wahrheit das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der Ver- traulichkeit nicht. Die Vorinstanz habe verkannt, dass der Nachtrag I vom 24. März 2017 sowie der undatierte Nachtrag II Produkte vertraulicher Vergleichsgespräche gewesen seien, welche in Fortsetzung von anwaltlichen Vergleichsgesprächen erfolgt seien. Eine Verwertung dieser Dokumente als Beweis für die Schuldanerkennung bzw. Verjährungsunterbrechung verstosse gegen Art. 152 Abs. 2 ZPO. Ausserdem seien die Nachträge I und II nicht nur als Beweismittel unverwertbar, sie stellten auch klarerweise keine Schuldanerkennungen dar. Die Vergleichs- vereinbarungen seien mangels übereinstimmender Willenserklärung der Parteien nicht zu- stande gekommen. Gescheiterte Vergleichsvorschläge stellten kein Schuldbekenntnis dar. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz führte dazu, dass jeder Versuch einer Partei, sich gütlich zu einigen, automatisch eine Verjährungsunterbrechung zufolge hätte. 4.2 Die Vorinstanz ging zusammengefasst davon aus, bei Nachtrag I vom 24. März 2017 (vi-GS- Bel. 21) und dem undatierten Nachtrag II (vi-GS-Bel. 25) handle es sich nicht um vertrauliche Vergleichsgespräche zwischen den vormaligen Rechtsvertretern der Parteien (vi-act. 1 E. 4.3). Es finde sich kein Hinweis darauf, dass die Nachträge im Rahmen anwaltlicher Ver- gleichsverhandlungen übermittelt worden wären bzw. die Anwälte an den Vergleichsverhand- lungen direkt beteiligt gewesen seien. Vielmehr seien beide Dokumente vom Gesuchsgegner persönlich verfasst, unterzeichnet und direkt an die Gesuchstellerin adressiert gewesen. Unter diesen Umständen könne nicht von anwaltlich geführten Vergleichsverhandlungen ausgegan- gen werden und die Entstehung und Beschaffung der Beweismittel falle nicht unter das BGFA.

10 │ 15 4.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich kein Anhaltspunkt dafür findet, dass die Nachträge I und II im Rahmen anwaltlicher Vergleichsverhandlungen entstanden oder Rechtsvertreter dabei involviert gewesen wären. Die beiden Nachträge zur Vereinbarung vom 11. Oktober 2010 (vgl. vi-GS-Bel. 9), vom 24. März 2017 (= Nachtrag I) und ohne Datum (= Nachtrag II), die vom Beschwerdeführer verfasst und direkt der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden, sind nicht in Fortsetzung anwaltlicher Vergleichsgespräche entstanden, wie sie der Vereinba- rung vom 11. Oktober 2010 vorausgegangen sein dürften. Vielmehr sind sie erst mehrere Jahre später ohne erkennbare Mitwirkung von Anwälten erstellt worden. Sie fallen damit of- fensichtlich nicht unter die Bestimmungen des BGFA. Ein (auch nur impliziter) Hinweis auf irgendwie geartete Vertraulichkeit des Inhalts lässt sich den Schreiben sodann nicht entneh- men. Folglich handelt es sich nicht um rechtswidrig beschaffte Beweismittel, die im vorinstanz- lichen Verfahren nicht hätten verwertet werden dürfen. 4.4 Im Übrigen änderte sich im Resultat selbst dann nichts, wenn betreffend Verwertbarkeit anders zu entscheiden wäre. Dasselbe gilt ebenfalls mit Blick auf die inhaltlich vorgebrachte fehlende Eigenschaft als Schuldanerkennung der Nachträge I und II. Der Gesuchsteller übersieht näm- lich, dass die Vorinstanz im Entscheid ZES 24 451 vom 5. Juni 2025 bereits ausführlich dar- gelegt hat, weshalb die Verjährung unabhängig von den Nachträgen I und II bei der Einleitung der Betreibung am 20. Februar 2024 noch nicht eingetreten war (vi-act. 1 E. 5.7.1.3). Bei der Erwägung zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Nachträge I und II (E. 5.7.1.4) han- delt es sich um eine Alternativbegründung. Mit dem hauptsächlichen Einwand der Vorinstanz gegen das Eintreten der Verjährung (aufgrund der Zahlung vom 1. April 2014; vgl. vi-GS- Bel. 13) setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Überlegungen des Kantonsgerichts offensichtlich unzu- treffend oder aktenwidrig wären. Vielmehr sind die Ausführungen, weshalb mit der Teilzahlung vom 1. April 2014 mit ausdrücklichem Bezug zur Zahlungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010 die Verjährung unterbrochen wurde, nachvollziehbar und überzeugend. Vor diesem Hinter- grund kann vorliegend offenbleiben, ob die Nachträge I und II ebenfalls dazu geführt hätten, dass die zehnjährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen begann, da dies mit Blick auf die Einleitung der Betreibung am 20. Februar 2024 im Ergebnis so oder anders nichts ändert.

11 │ 15 5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wie auch Art. 178 ZPO nicht verletzt, indem sie auf den Beizug der Originalakten von vi-GS-Bel. 24 ver- zichtete. Darüber hinaus ist die Berücksichtigung der Nachträge I und II als Beweismittel nicht zu beanstanden, wobei deren inhaltliche Einstufung als verjährungsunterbrechende Schuld- bekenntnisse vorliegend offen bleiben kann, da sich am Resultat so oder anders nichts ändert. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1 Die Prozesskosten umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache i.S.v. Art. 251 ZPO wei- tergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Andert- halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR. 281.35]). Der massgebliche erstinstanzliche Gebührenrahmen beträgt Fr. 70.– bis Fr. 2'000.–, mithin maximal Fr. 3'000.– zweitinstanzlich (Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sowie das Nebenverfahren aufgrund des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (Verfügung P 25 11 vom 5. August 2025), welche zu- sammen mit der Hauptsache verlegt werden, sind gesamthaft auf Fr. 1'000.– festzulegen. Da der Beschwerdeführer in beiden Verfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm grundsätzlich sämtliche Gerichtskosten zu überbinden. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Verfügung P 25 12 vom 17. Juli 2025) werden die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

12 │ 15 6.3 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 38 des Gesetzes über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden [PKoG; NG 261.2]). Mit Verfügung P 25 12 vom 17. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Rechtsanwalt Elias Ritzi als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser macht mit Kostennote vom 10. September 2025 für das Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'830.05 (Honorar Fr. 2'618.– [11,9 Stunden à Fr. 220.–], MwSt. Fr. 212.06 [8,1 % von Fr. 2'618.–]; amtl. Bel. 7) geltend. Auslagen werden keine angeführt. Die Entschädigung liegt im Kostenrahmen, verwendet den für unentgeltliche Rechtsbeistände an- wendbaren Stundenansatz von Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG), ist angemessen und wird ge- nehmigt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird zufolge gewährter un- entgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). 6.4 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG e contrario). Un- terliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so hat sie der Gegenpartei die Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach Tarifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. Die Höhe der Parteient- schädigung bestimmt sich nach kantonalem Recht (vgl. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwen- digen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Das Honorar entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Ver- tretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, na- mentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Ver- gleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichts- verhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars inner- halb der im Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar beträgt je

13 │ 15 Stunde zwischen Fr. 220.00 und Fr. 250.00 (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Wenn die Bemühungen der Anwältin oder des Anwaltes im Verhältnis zum Streitwert nicht bedeutend sind, ist das Honorar angemessen herabzusetzen (Art. 35 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Ober- gericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 4'000.–, bei einem Streitwert über Fr. 40'000.– gelten die höheren Ansätze nach Art. 42 Abs. 1 PKoG. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Ziff. 6 PKoG beträgt das ordentliche Honorar beim vorliegenden Streitwert Fr. 6'500.– bis Fr. 21'000.–. Hinzu kommt der Auslagenersatz gemäss Art. 52 ff. PKoG. Aus Art. 50 PKoG ergibt sich, dass im ordentlichen Honorar bis zu zwei Verhandlungen (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG) und ein doppelter Rechtsschriftenwechsel inbegriffen sind (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Mit Kostennote vom 12. September 2025 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegne- rin eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 3'958.19 (Honorar Fr. 3'600.– [12 Stunden à Fr. 300.–]; Auslagen Fr. 61.60; MwSt. Fr. 296.59 [8,1 % von Fr. 3'661.60]) geltend (amtl. Bel. 8). Zunächst ist das Honorar auf den maximal zulässigen Stundenansatz von Fr. 250.– zu kürzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 PKoG). Der geltend gemachte, aber nicht ausgewiesene Aufwand von 12 Stunden als Antwort auf die Beschwerde vom 14. Juli 2025 erscheint unverhältnismäs- sig angesichts der Schwierigkeit sowie Umfang und Art der Sache. Die Beschwerde enthielt gerade einmal 4 ½ Seiten an materiellen Ausführungen, worauf die Beschwerdegegnerin Stel- lung nehmen musste. Letztlich ging es inhaltlich – neben der Frage nach der aufschiebenden Wirkung – nur um zwei Punkte, die inhaltlich alles andere als komplex waren. Eine Verhand- lung fand nicht statt und ein zweifacher Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Unter Be- rücksichtigung des Umstands, dass die Sache in wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung war und auch die Entschädigungsfolgen für das Verfahren um aufschiebende Wirkung (P 25 11) hier verlegt werden, rechtfertigt es sich mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle ermessensweise ein angemessenes Honorar von Fr. 2'900.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen, was einem grosszügig bemessenen Arbeitsaufwand von über 10 Stunden plus Auslagen und MwSt. entspricht.

14 │ 15 Demnach erkennt das Obergericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerde- führer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'900.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Anwaltskosten des Be- schwerdeführers einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse Nidwal- den wird angewiesen, Rechtsanwalt Elias Ritzi mit Fr. 2'830.05 zu entschädigen. Der Be- schwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

5. [Zustellung]. Stans, 30. Oktober 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Florian Marfurt Versand: _______________

15 │ 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. des Bun- desgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 237'893.15.